Das Ingenieurbüro Kellermann...

...bietet Ihnen weiterführende Leistungen zu folgenden Punkten an:

Energieausweis
Energetische Aspekte spielen bei Kauf oder bei der Anmietung von Immobilien eine immer größere Rolle. Daher hat der Gesetzgeber in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt, dass bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ein Energieausweis auszustellen ist (§16 Abs 1 EnEV).
Aber auch für die Teilnahme an einigen Förderprogrammen wie z.B. Förderungen durch die KfW-Bank, ist es notwendig einen Energieausweis vorzulegen.
Ein Energieausweis liefert eine Bewertung der energetischen Gegebenheiten eines Gebäudes. Dadurch wird ein überschlags-mäßiger Vergleich mit anderen Objekten möglich.
Aufgrund einer neuen europäischen Richtlinie (Richt 2010/21/EU) ergeben sich neue Tatsachen welche die Bedeutung des Energieausweises weiter stärken. So muss in kommerziellen Anzeigen bei Vermietung oder Verkauf der Kennwert der Gesamtenergieeffizienz und des Primärenergieverbrauchs genannt werden. Des Weiteren müssen Mieter oder Käufer eine Kopie des Energieausweises vorgelegt und bei Vertragsabschluss ausgehändigt bekommen.

Beleihungswertermittlung

Banken und Kreditinstitute bedienen sich Beleihungswert-gutachten um den Beleihungsrahmen für Immobilienkredite abstecken zu können. Des Weiteren hat der Beleihungswert Auswirkungen auf die Kreditkonditionen. Übersteigt das Kreditvolumen den Beleihungswert erhebt die Bank i.d.R. Risikozuschläge.
Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts, der normalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzung ergibt (§16 PfandBG).

Ermittlung des Zugewinnausgleichs bei Scheidung

Leben Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 bis 1390 BGB) so wird der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Um diesen Zugewinn zu ermitteln ist es i.d.R. notwendig ein Gutachten über das Anfangs- und das Endvermögen eines jeden Ehegatten zu erstellen. Anfangsvermögen ist nach § 1374 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört.
Das Endvermögen ist dementsprechend das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört.

Unternehmensbewertung
Im Falle der Veräußerung oder des Erwerbs eines Unternehmens stellt sich stets die Frage nach dem Wert des Unternehmens. Eine Unternehmensbewertung hat die Aufgabe diese Frage objektiv zu beantworten und kann somit ein Mittel der Kaufpreisfindung sein.
Doch nicht nur bei einem Kauf/Verkauf eines Unternehmens ist es wichtig den Wert dieses zu kennen. Der Gesetzgeber hat für verschiedende Szenarien die Bewertung eines Unternehmens geregelt. Eine Unternehmensbewertung kann demnach durchgeführt werden, wenn ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheidet, bei der Berechnung der Auseinandersetzungsguthaben, beim Ausscheiden eines OHG- oder KG-Gesellschafters (§738 BGB), im Falle von Erbauseinandersetzungen oder bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs bei Ehegatten.


Kontakt:

Martin Kellermann
Dipl.-Wirtsch.- Ing. (FH)
Sachverständiger für die Bewertung
von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie
Mieten und Pachten

Telefon 06500 / 918861
Telefax 06500 / 3218989


E-Mail:
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